1.Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, Offerten und Verträge zwischen der RieCom B.V., nachfolgend ”RieCom” genannt, und einem Vertragspartner, für den RieCom diese Bedingungen für gültig erklärt hat, sofern die Parteien nicht ausdrücklich und schriftlich von diesen Bedingungen abgewichen sind.
2.Die vorliegenden Bedingungen gelten auch für Verträge mit RieCom, für deren Erfüllung RieCom Dritte einbeziehen muss.
3.Diese allgemeinen Bedingungen sind auch für die Mitarbeiter von RieCom und für ihre Geschäftsführer aufgesetzt worden.
4.Die Gültigkeit eventueller Einkaufs- oder anderer Bedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich ausgeschlossen.
5.Wenn eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Bedingungen irgendwann vollständig oder teilweise ungültig sind oder für ungültig erklärt werden, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen Bedingungen vollständig gültig. RieCom und der Vertragspartner werden dann Gespräche aufnehmen, um neue Bestimmungen als Ersatz für die ungültigen oder für ungültig erklärten Bestimmungen zu vereinbaren; dabei werden Zweck und Tenor der ursprünglichen Bestimmungen soweit wie möglich berücksichtigt.
6.Wenn Unklarheiten wegen der Interpretation einer oder mehrerer Bestimmungen dieser allgemeinen Bedingungen bestehen, muss die Interpretation ‘im Geiste’ dieser Bestimmungen erfolgen.
7.Wenn zwischen den Parteien eine Situation entsteht, die in diesen allgemeinen Bedingungen nicht geregelt ist, muss diese Situation im Geiste dieser allgemeinen Bedingungen beurteilt werden.
8.Wenn RieCom nicht immer die strikte Einhaltung dieser Bedingungen verlangt, bedeutet das nicht, dass deren Bestimmungen nicht gelten oder dass RieCom in einem gewissen Maße das Recht verliert, in anderen Fällen die genaue Einhaltung der Bestimmungen dieser Bedingungen zu verlangen.
Artikel 2. Offerten und Angebote
1 Die Offerten und Angebote von RieCom sind unverbindlich, es sei denn, dass in der Offerte eine Annahmefrist gesetzt wird. Eine Offerte oder ein Angebot wird ungültig, wenn das Produkt, auf das sich die Offerte oder das Angebot bezieht, in der Zwischenzeit nicht mehr zur Verfügung steht.
2 Es ist keine Berufung auf die Offerten und Angebote von RieCom möglich, wenn der Vertragspartner billigerweise erkennen kann, dass die Offerten und Angebote oder ein Teil von ihnen einen offensichtlichen Irrtum oder einen Schreibfehler enthält.
3 Die in einer Offerte oder einem Angebot angegebenen Preise verstehen sich ohne MWSt und andere behördliche Abgaben sowie eventuell im Rahmen des Vertrags anfallende Kosten, wozu Fahrt- und Aufenthalts-, Versand- und Verwaltungskosten zählen, es sei denn, dass etwas anderes angegeben ist.
4 Wenn die Annahme (gegebenenfalls in untergeordneten Punkten) von dem in der Offerte oder dem Angebot enthaltenen Vorschlag abweicht, ist RieCom nicht daran gebunden. Der Vertrag kommt dann nicht entsprechend dieser abweichenden Annahme zustande, es sei denn, dass RieCom etwas anderes mitteilt.
5 Eine zusammengesetzte Preisangabe verpflichtet RieCom nicht zur Ausführung eines Teils des Auftrags zum entsprechenden Teil des angegebenen Preises. Angebote oder Offerten gelten nicht automatisch für zukünftige Aufträge.
Artikel 3. Vertragsdauer; Lieferfristen, Vertragserfüllung und -änderung
1. Der Vertrag zwischen RieCom und dem Vertragspartner wird für unbefristete Zeit geschlossen, es sei denn, dass sich aus der Art des Vertrags etwas anderes ergibt oder dass die Parteien ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbaren.
2. Wenn für die Vollendung bestimmter Arbeiten oder die Lieferung bestimmter Sachen eine Frist vereinbart oder vorgegeben ist, handelt es sich dabei niemals um eine Endfrist. Daher muss der Vertragspartner bei einer Terminüberschreitung RieCom schriftlich in Verzug setzen. RieCom muss darin eine angemessene Frist zur nachträglichen Vertragserfüllung eingeräumt werden.
3. Wenn RieCom für die Vertragserfüllung Angaben des Vertragspartners benötigt, beginnt die Erfüllungsfrist erst, nachdem der Vertragspartner RieCom diese Angaben korrekt und vollständig zur Verfügung gestellt hat.
4. Die Lieferung erfolgt ab Werk von RieCom. Der Vertragspartner ist zur Abnahme der Waren zu dem Zeitpunkt verpflichtet, an dem sie ihm zur Verfügung gestellt werden. Wenn der Vertragspartner die Abnahme verweigert oder mit dem Erteilen von Informationen oder Anweisungen, die für die Lieferung notwendig sind, nachlässig ist, ist RieCom berechtigt, die Waren auf Kosten und Risiko des Vertragspartners einzulagern.
5. RieCom hat das Recht, bestimmte Arbeiten von Dritten ausführen zu lassen.
6. RieCom ist berechtigt, den Vertrag in verschiedenen Phasen auszuführen und den in dieser Weise ausgeführten Teil separat zu fakturieren.
7.Wird der Vertrag in Phasen ausgeführt, kann RieCom die Teile, die zu einer folgenden Phase gehören, verschieben, bis der Vertragspartner die Ergebnisse der vorhergehenden Phase schriftlich bestätigt hat.
8. Wenn sich während der Vertragserfüllung herausstellt, dass es für dessen ordnungsgemäße Erfüllung notwendig ist, diesen zu ändern oder zu ergänzen, müssen die Parteien rechtzeitig und in gemeinsamer Beratung die Vertragsanpassung vornehmen. Wenn die Art, der Umfang oder der Inhalt des Vertrags gegebenenfalls auf Bitten oder Anweisung des Vertragspartners, der zuständigen Instanzen usw. geändert wird und der Vertrag dadurch in qualitativer und/oder quantitativer Hinsicht geändert wird, kann dies auch Konsequenzen für das ursprünglich Vereinbarte haben. Dadurch kann sich der ursprünglich vereinbarte Betrag erhöhen oder reduzieren. RieCom wird soweit wie möglich diesen Preis vorher angeben. Aufgrund einer Vertragsänderung kann sich außerdem die ursprünglich angegebene Ausführungsfrist ändern. Der Vertragspartner akzeptiert die Möglichkeit der Vertragsänderung, wozu auch die Änderung des Preises und der Ausführungsfrist zählen.
9. Bei einer Vertragsänderung – wozu auch eine Ergänzung zählt – ist RieCom berechtigt, diese erst auszuführen, nach dem die bei RieCom zuständige Person dieser zugestimmt und der Vertragspartner sich mit dem für die Ausführung angegebenen Preis und anderen Bedingungen einverstanden erklärt hat, zu denen auch das dann festzulegende Datum zählt, an dem die Vertragserfüllung stattfinden soll. Die Tatsache, dass der geänderte Vertrag nicht oder nicht sofort erfüllt wird, stellt keine Nichterfüllung seitens RieCom dar und ist für den Vertragspartner kein Grund zur Vertragskündigung. Ohne dadurch in Verzug zu geraten, kann RieCom ein Ersuchen auf Vertragsänderung ablehnen, wenn dies in qualitativer und/oder quantitativer Hinsicht Folgen für die zum Beispiel in diesem Rahmen auszuführenden Arbeiten oder zu liefernden Waren haben kann.
10. Wenn der Vertragspartner mit der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber RieCom in Verzug ist, haftet der Vertragspartner für alle Schäden (wozu auch Kosten zählen) seitens RieCom, die dadurch direkt oder indirekt entstehen.
11. Wenn RieCom mit dem Vertragspartner einen Festpreis vereinbart, ist RieCom trotzdem jederzeit zur Erhöhung dieses Preises berechtigt, ohne dass die Gegenpartei in diesem Fall berechtigt ist, den Vertrag aus diesem Grund zu lösen, wenn die Preiserhöhung sich aus einer Befugnis oder Pflicht aufgrund des Gesetzes oder der Rechtsvorschriften ergibt oder durch den Anstieg den Rohstoffpreise, der Löhne usw. oder aus anderen Gründen verursacht wird, die bei Vertragsabschluss billigerweise nicht vorhersehbar waren.
12. Wenn der Preisanstieg aus einem anderen Grund ale einer Vertragsänderung mehr als 10% beträgt und innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss erfolgt, ist ausschließlich der Vertragspartner, der sich auf Buch 6, Kapitel 5, Abschnitt 3 BW *) berufen kann, berechtigt, den Vertrag mit einer schriftlichen Erklärung zu lösen, es sei denn, dass RieCom nachträglich doch noch bereit ist, den Vertrag auf der Grundlage des ursprünglichen Vertrags zu erfüllen oder wenn sich die Preiserhöhung aus einer gesetzlichen Befugnis oder Verpflichtung von RieCom ergibt oder wenn vereinbart ist, dass die Lieferung später als drei Monate nach dem Kauf stattfinden wird.
Artikel 4. Aussetzung, Auflösung und vorzeitige Kündigung des Vertrags
1.RieCom ist befugt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen oder den Vertrag zu lösen, wenn:
- der Vertragspartner seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt;
- RieCom nach Vertragsabschluss von Umständen erfahren hat, die zu der Befürchtung Anlass geben, dass der Vertragspartner seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird;
- der Vertragspartner bei Vertragsabschluss gebeten worden ist, eine Sicherheit für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag zu stellen, und diese Sicherheit ausbleibt oder unzureichend ist;
- Wenn aufgrund der Verzögerung seitens des Vertragspartners von RieCom nicht länger verlangt werden kann, dass sie den Vertrag zu den ursprünglich vereinbarten Konditionen erfüllt, ist RieCom berechtigt, den Vertrag zu lösen.
2.Außerdem ist RieCom zur Vertragslösung befugt, wenn solche Situationen eintreten, dass die Vertragserfüllung unmöglich ist, oder wenn solche anderweitigen Situationen eintreten, dass die unveränderte Aufrechterhaltung des Vertrags von RieCom billigerweise nicht verlangt werden kann.
3.Bei Vertragslösung sind die Forderungen, die RieCom gegen den Vertragspartner hat, sofort fällig. Wenn RieCom die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aussetzt, behält sie ihre gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche.
4.Wenn RieCom den Vertrag aussetzt oder löst, ist sie in keiner Weise zur Erstattung von Schäden oder Kosten verpflichtet, die dadurch in irgendeiner Weise entstanden sind.
5.Wenn die Lösung durch den Vertragspartner verschuldet ist, hat RieCom Anspruch auf Erstattung der Schäden, zu denen die Kosten zählen, die dadurch direkt oder indirekt entstanden sind.
6.Wenn der Vertragspartner seine Verpflichtungen, die sich aus dem Vertrag ergeben, nicht erfüllt und diese Nichterfüllung die Vertragslösung rechtfertigt, ist RieCom berechtigt, den Vertrag unverzüglich und mit sofortiger Wirkung zu lösen ohne eine Verpflichtung ihrerseits zur Zahlung irgendeines Schadenersatzes oder einer Entschädigung, während der Vertragspartner aufgrund der Nichterfüllung wohl zu Zahlung von Schadenersatz oder einer Entschädigung verpflichtet ist.
7.Wenn RieCom den Vertrag vorzeitig löst, muss RieCom in Rücksprache mit dem Vertragspartner für die Übertragung der noch auszuführenden Arbeiten an Dritte sorgen, es sei denn, dass die Kündigung durch den Vertragspartner verschuldet worden ist. Wenn für RieCom mit der Übertragung der Arbeiten zusätzliche Kosten verbunden sind, werden diese dem Vertragspartner in Rechnung gestellt. Der Vertragspartner ist verpflichtet, innerhalb der dafür angegebenen Frist zu zahlen, es sei denn, dass RieCom etwas anderes angibt.
8.Im Falle der Abwicklung, des (Antrags auf) Zahlungsaufschub(s) oder der Insolvenz, der Pfändung – sofern die Pfändung nicht innerhalb von drei Monaten aufgehoben ist – zulasten des Vertragspartners, der Schuldensanierung oder einer anderen Situation, aufgrund der der Vertragspartner nicht mehr frei über sein Vermögen verfügen kann, steht es RieCom frei, den Vertrag unverzüglich und mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder den Auftrag oder den Vertrag zu annullieren ohne eine Verpflichtung ihrerseits zur Zahlung eines Schadenersatzes oder einer Entschädigung. Die Forderungen von RieCom gegen den Vertragspartner sind in diesem Fall sofort fällig.
9.Wenn der Vertragspartner eine erteilte Order vollständig oder teilweise annulliert, werden die dafür bestellten oder vorbereiteten Sachen zuzüglich der eventuellen Anfuhr-, Abtransport und Anlieferungskosten dafür und der für die Vertragserfüllung reservierten Arbeitszeit dem Vertragspartner komplett in Rechnung gestellt.
Artikel 5. Höhere Gewalt
1.RieCom ist nicht zur Erfüllung einer Verpflichtung dem Vertragspartner gegenüber verpflichtet, wenn sie daran infolge eines Umstands gehindert wird, der nicht auf ihre Schuld zurückgeht und der weder laut Gesetz, einer Rechtshandlung oder der verkehrsüblichen Auffassungen zu ihren Lasten geht.
2.Unter höherer Gewalt werden in diesen Bedingungen neben dem, was das Gesetz und die Rechtsprechung darunter verstehen, alle von außen einwirkenden – vorhergesehenen oder nicht vorhergesehenen – Ursachen verstanden, auf die RieCom keinen Einfluss ausüben kann, die es RieCom jedoch unmöglich machen, ihren Verpflichtungen nachzukommen; dazu zählen auch Streiks im Unternehmen von RieCom und von Dritten. RieCom ist auch berechtigt, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die (weitere) Vertragserfüllung verhindert, eintritt, nachdem RieCom seinen Verpflichtungen hätte nachkommen müssen.
3.RieCom kann während des Zeitraums, in dem die höhere Gewalt besteht, ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag aussetzen. Wenn dieser Zeitraum länger als zwei Wochen dauert, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag zu beenden, ohne der anderen Partei gegenüber zur Schadensvergütung verpflichtet zu sein.
4.Soweit RieCom zum Zeitpunkt des Eintretens der höheren Gewalt seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag inzwischen bereits nachgekommen ist oder nachkommen kann und der nachgekommene beziehungsweise der nachzukommende Teil einen selbständigen Wert besitzt, ist RieCom berechtigt, den bereits nachgekommenen beziehungsweise nachzukommenden Teil in Rechnung zu stellen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, diese Rechnung zu bezahlen, als handelte es sich dabei um einen separaten Vertrag.
Artikel 6. Bezahlung und Inkassokosten
1.Die Bezahlung muss innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum in einer von RieCom anzugebenden Weise in der Währung erfolgen, in der die Rechnung ausgestellt ist, es sei denn, dass RieCom schriftlich etwas anderes angegeben hat. RieCom ist berechtigt, periodisch zu fakturieren.
2.Wenn der Vertragspartner versäumt, eine Rechnung rechtzeitig zu bezahlen, ist er von Rechts wegen in Verzug. Der Vertragspartner muss dann Zinsen von 1,5% pro Monat zahlen, es sei denn, dass die gesetzlichen Zinsen höher sind; in diesem Fall müssen die gesetzlichen Zinsen gezahlt werden. Die Zinsen für den fälligen Betrag werden von dem Zeitpunkt, ab dem der Vertragspartner in Verzug ist, bis zu dem Zeitpunkt der Begleichung des kompletten geschuldeten Betrags berechnet.
3.RieCom ist berechtigt, die vom Vertragspartner geleisteten Zahlungen in erster Linie für die Bezahlung der Kosten, danach für die Bezahlung der fällig gewordenen Zinsen und schließlich für die Bezahlung der Hauptsumme und der laufenden Zinsen zu verwenden.
4.RieCom kann, ohne dadurch in Verzug zu sein, ein Zahlungsangebot ablehnen, wenn der Vertragspartner eine andere Reihenfolge für die Verwendung einer Bezahlung vorschreibt. RieCom kann die vollständige Begleichung der Hauptsumme ablehnen, wenn dabei nicht gleichzeitig die angefallenen und laufenden Zinsen und die Inkassokosten bezahlt werden.
5.Der Vertragspartner ist auf keinen Fall zur Verrechnung des Betrags berechtigt, den er RieCom zahlen muss.
6.Reklamationen wegen der Höhe einer Rechnung setzen die Zahlungspflicht nicht aus. Der Vertragspartner, der sich nicht auf Abschnitt 6.5.3 (die Artikel 231 bis 247 Buch 6 BW) berufen kann, ist auch nicht berechtigt, die Bezahlung einer Rechnung aus einem anderen Grund auszusetzen.
7.Wenn der Vertragspartner mit der (rechtzeitigen) Erfüllung seiner Verpflichtungen säumig oder in Verzug ist, gehen alle angemessenen Kosten, um eine außergerichtliche Zahlung zu erreichen, zulasten des Vertragspartners. Die außergerichtlichen Kosten werden auf der Grundlage dessen berechnet, was in der niederländischen Inkassopraxis üblich ist; zur Zeit ist dies die Berechnungsmethode gemäß Rapport Voorwerk II. Wenn RieCom jedoch höhere Inkassokosten entstanden sind, die billigerweise notwendig waren, kommen die tatsächlich angefallenen Kosten für eine Erstattung in Betracht. Für die eventuell angefallenen Gerichts- und Vollstreckungskosten wird der Vertragspartner ebenfalls in Anspruch genommen. Der Vertragspartner muss auch Zinsen für die fälligen Inkassokosten zahlen.
Artikel 7. Eigentumsvorbehalt
1.Alle von RieCom im Rahmen des Vertrags gelieferten Waren bleiben Eigentum von RieCom, bis der Vertragspartner allen Verpflichtungen aus dem (den) mit RieCom abgeschlossenen Vertrag (Verträgen) ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2.Von RieCom gelieferte Waren, die gemäß Absatz 1 unter den Eigentumsvorbehalt fallen, dürfen nicht weiterverkauft werden und dürfen niemals als Zahlungsmittel eingesetzt werden. Der Vertragspartner ist auf keinen Fall befugt, die unter den Eigentumsvorbehalt fallenden Waren zu verpfänden oder in anderer Weise zu belasten.
3.Der Vertragspartner muss stets das machen, was billigerweise von ihm verlangt werden kann, um die Eigentumsrechte von RieCom zu gewährleisten.
4.Wenn Dritte die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren pfänden oder Rechte daran begründen wollen oder geltend machen, ist der Vertragspartner verpflichtet, RieCom darüber unverzüglich zu informieren.
5.Der Vertragspartner verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen gegen Feuer, Explosions- und Wasserschaden sowie gegen Diebstahl zu versichern und versichert zu halten und die Police dieser Versicherung RieCom auf erstes Ersuchen zur Einsichtnahme zu überlassen. Bei einer eventuellen Zahlung seitens der Versicherung hat RieCom Anspruch auf diese Gelder. Soweit erforderlich verpflichtet sich der Vertragspartner im Voraus, RieCom gegenüber bei allem mitzuwirken, was in diesem Rahmen erforderlich oder wünschenswert ist oder sich als erforderlich oder wünschenswert erweist.
6.Für den Fall, dass RieCom seine in diesem Artikel genannten Eigentumsrechte ausüben will, erteilt der Vertragspartner im Voraus RieCom und den von RieCom bestellten Dritten die bedingungslose und unwiderrufliche Zustimmung, alle Orte zu betreten, an denen sich das Eigentum von RieCom befindet, und diese Waren zurückzunehmen.
Artikel 8. Garantien, Untersuchung und Reklame, Verjährungsfrist
1.Die von RieCom zu liefernden Waren erfüllen die üblichen Anforderungen und Normen, die daran zum Zeitpunkt der Lieferung billigerweise gestellt werden können, und für die sie bei normaler Benutzung in den Niederlanden bestimmt sind. Bei einer Benutzung außerhalb der Niederlande muss der Vertragspartner selbst überprüfen, ob sich deren Verwendungszweck für die dortige Benutzung eignet und die Voraussetzungen erfüllt, die daran gestellt werden. RieCom kann in diesem Fall andere Garantie- und sonstige Bedingungen für die zu liefernden Waren oder die auszuführenden Arbeiten stellen.
2.Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Garantie gilt für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Lieferung , es sei denn, dass sich aus der Art der gelieferten Waren etwas anderes ergibt oder die Parteien etwas anderes vereinbart haben. Wenn sich die von RieCom gewährte Garantie auf eine Ware bezieht, die von einem Dritten produziert wurde, ist diese Garantie auf die beschränkt, die der Hersteller der Ware dafür gewährt, es sei denn, dass etwas anderes angegeben ist.
3.Jegliche Garantie erlischt, wenn ein Fehler entstanden ist oder sich ergibt aus einer unsachgemäßen oder zweckwidrigen Benutzung, einer Benutzung nach dem Haltbarkeitsdatum, einer falschen Lagerung oder Wartung durch den Vertragspartner und/oder durch Dritte, wenn der Vertragspartner oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung von RieCom an der Ware Änderungen vorgenommen haben oder vorzunehmen versucht haben, daran andere Sachen befestigt wurden, die daran nicht befestigt werden durften, oder wenn sie in einer anderen als der vorgeschriebenen Weise ver- oder bearbeitet wurden. Der Vertragspartner hat außerdem keinen Garantieanspruch, wenn der Fehler durch Umstände entstanden oder eine Folge davon ist, auf die RieCom keinen Einfluss ausüben kann, wozu auch Witterungsverhältnisse gehören (wie zum Beispiel, jedoch nicht ausschließlich extremer Regen oder extreme Temperaturen) usw.
4.Der Vertragspartner ist verpflichtet, das Gelieferte zu dem Zeitpunkt zu prüfen, an dem es ihm zur Verfügung gestellt wird beziehungsweise an dem die betreffenden Arbeiten ausgeführt worden sind. Dabei muss der Vertragspartner prüfen, ob die Qualität und/oder die Quantität des Gelieferten mit dem übereinstimmt, was vereinbart worden ist und die Anforderungen erfüllt, die die Parteien diesbezüglich vereinbart haben. Eventuelle sichtbare Mängel müssen RieCom innerhalb von sieben Tagen nach der Lieferung schriftlich gemeldet werden. Eventuelle nicht sichtbare Mängel müssen unverzüglich, auf jeden Fall jedoch spätestens innerhalb von vierzehn Tagen nach deren Entdeckung RieCom schriftlich gemeldet werden. Die Meldung muss eine möglichst detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten, so dass RieCom in der Lage ist, adäquat zu reagieren. Der Vertragspartner muss RieCom Gelegenheit geben, eine Reklamation zu beheben (beheben zu lassen).
5.Wenn der Vertragspartner rechtzeitig reklamiert, wird seine Zahlungspflicht dadurch nicht ausgesetzt. Der Vertragspartner ist auch in diesem Fall zur Abnahme und Bezahlung der übrigen bestellten Waren verpflichtet.
6.Bei einer späteren Fehlermeldung hat der Vertragspartner keinen Anspruch mehr auf Reparatur, Auswechslung oder Entschädigung.
7.Wenn feststeht, dass eine Ware fehlerhaft ist, und dies fristgerecht reklamiert worden ist, muss RieCom innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem sie die Ware zurückerhalten hat oder, wenn eine Rücksendung billigerweise nicht möglich ist, nach der schriftlichen Meldung des Fehlers durch den Vertragspartner nach ihrer Wahl die fehlerhafte Ware ersetzen oder für deren Reparatur sorgen oder dem Vertragspartner eine Ersatzvergütung zukommen lassen. Bei einem Ersatz ist der Vertragspartner verpflichtet, die ersetzte Ware an RieCom zurückzuschicken und RieCom das Eigentum daran zu verschaffen, es sei denn, dass RieCom etwas anderes angibt.
8.Wenn sich herausstellt, dass eine Reklamation unbegründet ist, gehen die dadurch entstandenen Kosten einschließlich der Prüfungskosten, die für RieCom angefallen sind, vollständig zulasten des Vertragspartners.
9.Nach Ablauf der Garantiefrist werden dem Vertragspartner alle Reparatur- oder Ersatzkosten einschließlich Verwaltungs-, Versand- und Anfahrtskosten in Rechnung gestellt.
10. Abweichend von der gesetzlichen Verjährungsfrist beträgt die Verjährungsfrist für alle Forderungen und Widersprüche gegen RieCom und gegen die von RieCom in die Vertragserfüllung einbezogenen Dritten ein Jahr.
Artikel 9. Haftung
1.Wenn RieCom haftbar sein sollte, ist diese Haftung auf das beschränkt, was in dieser Bestimmung geregelt ist.
2.RieCom haftet nicht für wie auch immer geartete Schäden, die dadurch entstanden sind, dass RieCom von den vom Vertragspartner oder in dessen Namen mitgeteilten falschen und/oder unvollständigen Angaben ausgegangen ist.
3.Wenn RieCom für irgendeinen Schaden haftbar sein sollte, beschränkt sich die Haftung von RieCom auf maximal zwei mal den Rechnungswert des Auftrags beziehungsweise des Teils des Auftrags, auf den sich die Haftung bezieht.
4.Die Haftung von RieCom ist auf jeden Fall immer auf den Betrag der Zahlung ihres Versicherers im jeweiligen Fall beschränkt.
5.RieCom haftet ausschließlich für direkten Schaden.
6.Unter direktem Schaden werden ausschließlich die angemessenen Kosten zur Feststellung der Ursache und des Umfangs des Schadens verstanden, sofern sich die Feststellung auf Schaden im Sinne dieser Bedingungen bezieht, die eventuellen angemessenen Kosten, die dafür angefallen sind, dass die fehlerhafte Leistung von RieCom dem Vertrag entspricht, soweit diese RieCom angelastet werden können, und die angemessenen Kosten, die zur Verhinderung oder Begrenzung von Schaden angefallen sind, sofern der Vertragspartner nachweist, dass diese Kosten zu einer Begrenzung des direkten Schadens im Sinne der allgemeinen Bedingungen geführt haben.
7.RieCom haftet niemals für indirekten Schaden, wozu Folgeschaden, entgangener Gewinn, entgangene verpasste Einsparungen und Schaden durch Betriebsstagnation zählen.
8.Die in diesem Artikel enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder eine schwerwiegende Verfehlung von RieCom oder ihrer leitenden Mitarbeiter zurückzuführen ist.
Artikel 10. Risikoübergang
1.Das Risiko für Verlust, Beschädigung oder Wertminderung geht zu dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, an dem die Waren in die Verfügungsgewalt des Vertragspartners gelangen.
Artikel 11. Gewährleistung
1.Der Vertragspartner leistet RieCom Gewähr gegen eventuelle Ansprüche Dritter, die im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung Schaden erleiden und dessen Ursache anderen als RieCom anzulasten ist.
2.Wenn RieCom aus diesem Grund von Dritten belangt werden sollte, ist der Vertragspartner verpflichtet, RieCom sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich zu unterstützen und unverzüglich alles zu tun, was von ihm in diesem Fall erwartet werden darf. Sollte der Vertragspartner es unterlassen, adäquater Maßnahmen zu ergreifen, ist RieCom ohne Inverzugsetzung berechtigt, diese selbst zu ergreifen. Alle dadurch auf Seiten von RieCom und von Dritten entstehenden Schäden gehen vollständig auf Rechnung und Risiko des Vertragspartners.
Artikel 12. Geistiges Eigentum
1.RieCom behält sich die Rechte und Zuständigkeiten vor, die ihr aufgrund des Urheberrechts und anderer intellektueller Gesetzes- und Regelvorschriften zustehen. RieCom hat das Recht, die Kenntnis, die sie durch die Erfüllung eines Vertrages hinzugewonnen hat, auch für andere Zwecke zu nutzen, sofern dabei keine streng vertraulichen Informationen des Vertragspartners Dritten mitgeteilt werden.
Artikel 13. Geltendes Recht und Streitigkeiten
1.Für alle Rechtsbeziehungen, bei denen RieCom Partei ist, gilt ausschließlich niederländisches Recht, auch dann, wenn eine Verbindlichkeit vollständig oder teilweise im Ausland ausgeführt wird oder wenn die an der Rechtsbeziehung beteiligte Partei dort ihren Wohnsitz hat. Die Gültigkeit des Wiener Kaufvertrags wird ausgeschlossen.
2.Das Gericht am Sitz von RieCom ist ausschließlich zuständig, sich mit Streitigkeiten zu befassen, es sei denn, dass das Gesetz zwingend etwas anderes vorschreibt. RieCom hat dennoch das Recht, den Streit bei einem laut Gesetz zuständigen Gericht anhängig zu machen.
3.Die Parteien werden erst das Gericht einschalten, nachdem sie sich bis zum Äußersten bemüht haben, einen Streit in gemeinsamer Beratung zu schlichten.
Artikel 14. Fundstelle und Änderung der Bedingungen
1.Diese Bedingungen sind bei der Industrie- und Handelskammer Groningen hinterlegt.
2.Gültig ist stets die letzte hinterlegte Version bzw. die Version, die zur der Zeit des Zustandekommens der Rechtsbeziehung mit RieCom galt.
3.Der niederländische Text der allgemeinen Bedingungen ist stets für deren Interpretation ausschlaggebend.